LG Gera - Beschluß vom 18.09.1996 (5 Qs 68/96) - DRsp Nr. 1997/3928
LG Gera, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 5 Qs 68/96
DRsp Nr. 1997/3928
Hat der Beschuldigte sich noch am Tattag alsbald nach der Tat von sich aus bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so fällt die Tat auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweisen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich und die Ahndung mit einem Fahrverbot ausreichend erscheint.