LG Gera - Beschluß vom 18.09.1996
5 Qs 68/96
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 381
StV 1997, 596

LG Gera - Beschluß vom 18.09.1996 (5 Qs 68/96) - DRsp Nr. 1997/3928

LG Gera, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 5 Qs 68/96

DRsp Nr. 1997/3928

Hat der Beschuldigte sich noch am Tattag alsbald nach der Tat von sich aus bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so fällt die Tat auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweisen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich und die Ahndung mit einem Fahrverbot ausreichend erscheint.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
MDR 1997, 381
StV 1997, 596