LG Gießen - Beschluß vom 01.02.1995
7 Qs 35/95
Normen:
EichG §§ 2, 25 ; EichO § 8;
Fundstellen:
DAR 1995, 209

LG Gießen - Beschluß vom 01.02.1995 (7 Qs 35/95) - DRsp Nr. 1995/9607

LG Gießen, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 7 Qs 35/95

DRsp Nr. 1995/9607

Die Verwendung ungeeichter Gaschromatographen zur Blutalkoholbestimmung ist durch die Eichordnung zugelassen, da diese Geräte bauartbedingt nicht eichfähig sind. Es muß aber nach der Eichordnung in anderer Weise sichergestellt sein, daß die Verwendung des Gaschromatographen zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als dies mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann. Dies kann durch tägliche interne und regelmäßige externe Qualitätskontrollen, wie Teilnahme an Ringversuchen, erreicht werden.

Normenkette:

EichG §§ 2, 25 ; EichO § 8;
Fundstellen
DAR 1995, 209