LG Gießen - Urteil vom 15.03.1995
3 O 681/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 291

LG Gießen - Urteil vom 15.03.1995 (3 O 681/94) - DRsp Nr. 1996/3841

LG Gießen, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 3 O 681/94

DRsp Nr. 1996/3841

Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Lkw Ende März gegen 20.30 Uhr auf einer Bundesstraße einen Unfall mit erheblichem Schaden an dem versicherten Kfz erlitten hat, indem er mit dem Lkw auf die rechte Leitplanke geraten ist, - wenn der Versicherungsnehmer zur Erklärung des Unfalls vorgetragen hat, er sei mit 80 bis 100 km/h gefahren, er habe plötzlich ein großes Wildtier mit Geweih, vermutlich ein Hirsch, gesehen und unmittelbar reagiert, er sei nach rechts ausgewichen und gegen die Leitplanke geraten, auf die er an der niedrigsten Stelle aufgefahren sei, das Fahrzeug sei dort wie auf einer Schiene weitergerutscht, er habe das Gefühl gehabt, das Fahrzeug kippe nach rechts in Richtung Böschung, er habe nach links gelenkt, das Fahrzeug habe die Vorderachse verloren und sei erst nach 140 m am Ende der Leitplanke zum Stehen gekommen, - wenn von dem Polizeibeamten nach dem Unfall festgestellt worden ist, daß die Bremsspur auf dem Seitenstreifen sich nur allmählich von der Fahrbahn in Richtung Leitplanken bewegt und der Verlängerung der geraden Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers folgt und - wenn Schleuder- und Bremsspuren auf der Fahrbahn nicht gefunden worden sind, hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines solchen Unfalls in einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise nicht geführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen