LG Gießen - Urteil vom 23.02.1994
1 S 345/93
Normen:
BGB §§ 276, 249 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 175

LG Gießen - Urteil vom 23.02.1994 (1 S 345/93) - DRsp Nr. 1994/14612

LG Gießen, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 1 S 345/93

DRsp Nr. 1994/14612

1. Ist mit einer Mietzeit von mehr als einer Woche zu rechnen, ist der Vermieter vor Abschluß eines Vertrages zu den Bedingungen des Unfallersatzwagentarifs verpflichtet, den Geschädigten wegen der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer von sich aus über günstigere Tarife zu informieren. 2. Das gilt auch dann, wenn er selbst ausschließlich im Unfallersatzwagengeschäft tätig ist und keine günstigeren Tarife anbietet und das sonstige Mietwagengeschäft von einem räumlich und personell nicht getrennten Schwesterunternehmen abgedeckt wird.

Normenkette:

BGB §§ 276, 249 ;
Fundstellen
r+s 1994, 175