LG Gießen - Urteil vom 26.06.1996
1 S 561/95
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 235

LG Gießen - Urteil vom 26.06.1996 (1 S 561/95) - DRsp Nr. 1998/1481

LG Gießen, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 1 S 561/95

DRsp Nr. 1998/1481

1. Wenn der hier als Repräsentant angesehene Sohn des Versicherungsnehmers am 2.2.95 gegen 5 Uhr von der Fahrbahn abgekommen und in den Straßengraben gefahren ist, wenn sich der Sohn danach nach Hause begeben und den Pkw gegen 10 Uhr bei der Polizei als gestohlen gemeldet hat, und wenn der Sohn in seiner polizeilichen Vernehmung vom 6.2.95 zugegeben hat, 2 bis 3 Cola-Bier getrunken zu haben und während der Fahrt eingeschlafen und von der Fahrbahn abgekommen zu sein, ist die Aufklärungspflicht des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt worden, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen (§ 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs. 3 VVG), ist das Verhalten geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ist von einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung auszugehen.