LG Görlitz - Urteil vom 05.10.1993 (1 O 315/93) - DRsp Nr. 1995/2118
LG Görlitz, Urteil vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 1 O 315/93
DRsp Nr. 1995/2118
Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung/Restzahlung im Falle eines ausgeführten Werklieferungsvertrags (hier: Einbau einer Heizung) mit einem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb: 1. a) Das Tätigwerden aufgrund eines solchen Vertrags verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO und ist dementsprechend als verbotene Schwarzarbeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3SchwArbG zu werten. Gleichwohl ist - sofern lediglich der Unternehmer gegen das SchwArbG verstoßen hat - der Vertrag nicht gem. § 134BGB nichtig. b) Der Besteller hat kein Recht zur Anfechtung des Vertrags - weder gem. § 119 Abs. 2 noch gem. § 123 Abs. 1BGB -, sofern es ihm nicht nachweislich gerade darauf ankam, den Vertrag mit einem in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb zu schließen. c) Zum Rückzahlungsanspruch des Bestellers gemäß § 635BGB, aus culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung. 2. Zum Restzahlungsanspruch des Unternehmers.