LG Göttingen - 26.01.1995 (6 S 397/94) - DRsp Nr. 1996/3719
LG Göttingen, vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 6 S 397/94
DRsp Nr. 1996/3719
1. Im Falle der Abrechnung von fiktiven Reparaturkosten muß sich der Versicherungsnehmer in jedem Fall den ihm verbleibenden Restwert anrechnen lassen, die Ersatzleistung wird also durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwertes beschränkt.2. Aus § 13 Abs. 3 bAKB ergibt sich für den verständigen Versicherungsnehmer, daß er durch ihm verbleibende Rest- und Altteile nicht bereichert werden soll.3. Die Bereicherung tritt stets ein, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Normenkette:
AKB § 13 Abs. 1, 3b, 5 ;
Hinweise:
Vgl. für kostenfreie Gefälligkeitsinstandstezung OLG Stuttgart VersR 1991, 994; für nicht durchgeführte Reparatur OLG Stuttgart VersR 1990, 379; s.a. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 858; LG Münster ZfS 1990, 167; OLG Hamm ZfS 1989, 204 + Klarstellung S. 244.
Fundstellen
SP 1995, 215
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