LG Göttingen - Beschluss vom 12.10.2005
2 KLs 20/05
Normen:
RVG § 11 ;

LG Göttingen - Beschluss vom 12.10.2005 (2 KLs 20/05) - DRsp Nr. 2006/562

LG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 2 KLs 20/05

DRsp Nr. 2006/562

Normenkette:

RVG § 11 ;

Gründe:

I. Bei der Festsetzung waren jeweils die Werte der gepfändeten Kontoguthaben und der beschlagnahmten Kraftfahrzeuge, Bargeldmengen sowie sonstiger Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, soweit deren Verwertung oder Vernichtung gegen den Willen der Verurteilten bezweckt war oder zumindest im Raume stand, mithin für die Verurteilten eine konkrete Gefahr einer Einbuße im wirtschaftlichen Sinne bestand. Die Kammer hat sich dabei an den Auskünften der kontoführenden Kreditinstitute und den Wertgutachten über die Kraftfahrzeuge - insoweit jeweils am Händlereinkaufswert, weil nach Lage der Dinge für die Verurteilten bei einem Verkauf ein höherer Preis voraussichtlich nicht erzielbar gewesen wäre - orientiert.