LG Hagen - Urteil vom 06.01.1982
17 S 118/81
Normen:
BGB § 247 Abs. 2, § 249 ; BRAGO §§ 22, 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 541
r+s 1983, 5
ZfS 1982, 333
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 02.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 355/81

LG Hagen - Urteil vom 06.01.1982 (17 S 118/81) - DRsp Nr. 1999/2920

LG Hagen, Urteil vom 06.01.1982 - Aktenzeichen 17 S 118/81

DRsp Nr. 1999/2920

1. Die Hebegebühr ist auch dann erstattungsfähig ist, wenn der Beklagte ohne von der Klägerin oder ihrem Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich dazu aufgefordert zu sein, auf das Konto des Anwalts der Klägerin gezahlt hat. 2. Allein die Anfrage des Anwalts beim Zentralruf des HUK-Verbandes und die Beauftragung des Kfz-Sachverständigen lösen noch nicht eine Besprechungsgebühr im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus. Denn der Anruf beim Zentralruf des HUK-Verbandes diente der Ermittlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und seiner Versicherungsnummer und hat seinem Inhalt und Zweck nach daher den Charakter einer bloßen Erkundigung, nicht aber bereits den Charakter einer irgendwie gearteten Erörterung und Verhandlung über die Schadensregulierung. 3. Die Besprechungsgebühr ist jedoch dadurch entstanden, das der Rechtsanwalt fernmündlich mit der Mietwagenfirma wegen des Ausgleichs der Mietwagenrechnung verhandelt und dadurch bewirkt hat, daß bereits angekündigte Einziehungsmaßnahmen gegen die Klägerin zurückgestellt wurden.

Normenkette:

BGB § 247 Abs. 2, § 249 ; BRAGO §§ 22, 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.