LG Hamburg vom 13.11.1985
1 O 154/85
Normen:
VHB § 17; VVG § 11 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(227)132a
VersR 1986, 803

LG Hamburg - 13.11.1985 (1 O 154/85) - DRsp Nr. 1992/11159

LG Hamburg, vom 13.11.1985 - Aktenzeichen 1 O 154/85

DRsp Nr. 1992/11159

Zu den nötigen Erhebungen (Abs. 1) durch den (Hausrat-)Versicherer wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahl-Schadens gehört die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gegen Unbekannt auch nach Einstellung des Strafverfahrens.

Normenkette:

VHB § 17; VVG § 11 Abs.1;

Der Kl., VersNehmer der Bekl. in der Hausratversicherung nach den VHB 74, verlangt Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl-Schaden.

»... Nach § 11 VVG i. V. m. § 17 VHB 74 war die Bekl. berechtigt, auch nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens bis zur erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gegen Unbekannt die Zahlung zu verweigern .. . Auch wenn das Strafverfahren gegen Unbekannt gerichtet war und nicht gegen den Kl., gehörte die Einsicht in die Ermittlungsakten zu den nötigen Erhebungen, bis zu deren Abschluß die Bekl. ihre Leistung verweigern durfte .. .