Der Kl., VersNehmer der Bekl. in der Hausratversicherung nach den VHB 74, verlangt Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl-Schaden.
»... Nach § 11 VVG i. V. m. § 17 VHB 74 war die Bekl. berechtigt, auch nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens bis zur erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gegen Unbekannt die Zahlung zu verweigern .. . Auch wenn das Strafverfahren gegen Unbekannt gerichtet war und nicht gegen den Kl., gehörte die Einsicht in die Ermittlungsakten zu den nötigen Erhebungen, bis zu deren Abschluß die Bekl. ihre Leistung verweigern durfte .. .
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