LG Hamburg - Beschluß vom 07.04.1993 (603 Qs 234/93) - DRsp Nr. 1994/14649
LG Hamburg, Beschluß vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 603 Qs 234/93
DRsp Nr. 1994/14649
Ein bedeutender Sachschaden i.S. der §§ 69 Abs. 1 Nr. 3, 142StGB ist ab einer Schadenshöhe von 1.800 DM (einschließlich Abschleppkosten sowie Mehrwertsteuer bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten, jedoch ohne Berücksichtigung von Gutachter-, Anwalts- und Mietwagenkosten sowie Verdienstausfall) anzunehmen.