LG Hamburg - Urteil vom 08.05.1987
6 O 238/86
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 196

LG Hamburg - Urteil vom 08.05.1987 (6 O 238/86) - DRsp Nr. 1994/14682

LG Hamburg, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 6 O 238/86

DRsp Nr. 1994/14682

Wird ein Fahrzeug ausländischen Fabrikats, für das Ersatzteillieferungen lange Zeit in Anspruch nehmen, bei einem Unfall so beschädigt, daß es durch eine provisorische Reparatur fahrfähig und verkehrssicher gemacht werden kann, dann verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, wenn er für die gesamte Zeit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur (66 Tage) einen Mietwagen fährt. Ersatzpflichtig sind lediglich die Mietwagenkosten für die Dauer der Notreparatur und der völligen Instandsetzung (8 Tage).

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
r+s 1987, 196