LG Hamburg - Urteil vom 08.06.1995 (323 S 4/95) - DRsp Nr. 1996/3928
LG Hamburg, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 323 S 4/95
DRsp Nr. 1996/3928
Bei einem durch Überschwemmung am teilkaskoversicherten Fahrzeug eingetretenen Schaden im Zusammenhang mit einer Sturmflut liegt grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht vor, wenn er sein Fahrzeug im Gewerbegebiet einer Stadt parkt, das nicht als besonders gefährdetes Gebiet gekennzeichnet ist, und sich nicht um Informationen bemüht, ob eine Sturmflut droht.