LG Hamburg - Urteil vom 19.06.1992 (317 S 76/91) - DRsp Nr. 1994/14656
LG Hamburg, Urteil vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 317 S 76/91
DRsp Nr. 1994/14656
1. Wer einen Koffer im Eingangsbereich eines Flughafens zwar in seiner unmittelbaren Nähe abstellt, ihn aber weder durch körperlichen noch durch Sichtkontakt gegen die unbefugte Wegnahme durch Dritte sichert, handelt grob fahrlässig.2. Überläßt der Versicherungsnehmer einem Mitreisenden für einen von vornherein nicht sicher abschätzbaren Zeitraum die vollständige Obhut über sein Reisegepäck, so ist dieser als Repräsentant des Versicherungsnehmer anzusehen.