LG Hamburg - Urteil vom 20.10.1982 (79 O 429/82) - DRsp Nr. 1994/14689
LG Hamburg, Urteil vom 20.10.1982 - Aktenzeichen 79 O 429/82
DRsp Nr. 1994/14689
1. Eine Prozeßführung ist nicht "mutwillig", wenn sie durch sachliche Erwägungen veranlaßt ist. 2. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 2d cc ARB liegt nicht vor, wenn eine erforderliche Klageumstellung sich kostenerhöhend auswirkt.