LG Hannover vom 29.07.1993
2 O 152/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
VersR 1994, 855

LG Hannover - 29.07.1993 (2 O 152/93) - DRsp Nr. 1995/3776

LG Hannover, vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2 O 152/93

DRsp Nr. 1995/3776

Steht fest, daß das angeblich gestohlene Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gefahren worden ist, gehört zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, daß der VN darlegt und hinreichend wahrscheinlich macht, wie der Täter in den Besitz eines solchen Schlüssels gelangt sein könnte. Die Behauptung des VN, er wisse nicht mehr genau, ob er einen vierten Schlüssel bei dem Kauf seines Fahrzeugs erhalten habe, jedenfalls habe er den Schlüssel nicht aus den Händen gegeben, reicht insoweit nicht aus.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Hinweise:

Ebenso OLG Hamm VersR 1993, 694 (695) und 1993, 1475 sowie OLG Karlsruhe VersR 1992, 1508

Fundstellen
VersR 1994, 855