LG Hechingen - Urteil vom 13.12.1991
3 S 62/91
Normen:
ARB § 14 Abs. 1; StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1992, 357
ZfS 1992, 426
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Urt.v. 03.05.1991 - 1 C 187/91 ,

LG Hechingen - Urteil vom 13.12.1991 (3 S 62/91) - DRsp Nr. 1994/14748

LG Hechingen, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 3 S 62/91

DRsp Nr. 1994/14748

1. Bei Verfahren wegen Entzuges der Fahrerlaubnis gilt der Versicherungsfall bereits mit der ersten Zuwiderhandlung als eingetreten, die zusammen mit den nachfolgenden Verstößen die der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrundeliegende Punktzahl im Verkehrszentralregister ergeben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr der später eingestellten Rechtsfolge bei Abschluß des Versicherungsvertrages schon so konkretisiert hat, daß sie jederzeit eintreten kann (Erreichen der Grenze von 18 Punkten schon bei einem weiteren, relativ geringfügigen Verkehrsverstoß).