LG Hechingen - Urteil vom 30.12.1991
3 S 62/91
Normen:
ARB §§ 14 Abs. 2; StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1992, 357
r+s 1992, 165

LG Hechingen - Urteil vom 30.12.1991 (3 S 62/91) - DRsp Nr. 1994/14747

LG Hechingen, Urteil vom 30.12.1991 - Aktenzeichen 3 S 62/91

DRsp Nr. 1994/14747

1. Bei Verfahren wegen Entzuges der Fahrerlaubnis gilt der VersFall bereits mit der ersten Zuwiderhandlung als eingetreten, die zusammen mit den nachfolgenden Verstößen die der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrundeliegende Punktezahl im Verkehrszentralregister ergeben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr der später eingestellten Rechtsfolge bei Abschluß des VersVertrages schon so konkretisiert hat, daß sie jederzeit eintreten kann (Erreichen der Grenze von 18 Punkten schon bei einem weiteren, relativ geringfügigen Verkehrsverstoß). 2. Bei Verfahren wegen Entzuges der Fahrerlaubnis ist für den Zeitpunkt des Eintritts des VersFalles nicht auf den zeitlich letzten Verstoß abzustellen, der das Punktekonto im Verkehrszentralregister auf 18 erhöht hat, weil nur die Gesamtheit der Zuwiderhandlungen letztlich den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

Normenkette: