LG Karlsruhe - 05.08.1996 (12 O 148/95) - DRsp Nr. 1999/1889
LG Karlsruhe, vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 12 O 148/95
DRsp Nr. 1999/1889
1. Bei einer im Flur oder sonstigen Durchgang eines öffentlichen Gebäudes vorhandenen Schwelle ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung allenfalls dann zu verneinen, wenn unmittelbar an oder vor der Schwelle auf diese in einer so augenfälligen Weise hingewiesen wird, daß jeder Passant den Höhenunterschied mit Sicherheit bemerkt. 2. Wird ein ehrenamtlich Tätiger verletzt, so ist der Ausfall seiner unentgeltlich geleisteten Arbeit, wenn diese einer bezahlten Arbeit vergleichbar ist und damit einen Marktwert besitzt, als Vermögensschaden zu ersetzen.