LG Karlsruhe vom 14.07.1981
9 S 176/81
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1981, 357
ES Kfz-Schaden C-1/17

LG Karlsruhe - 14.07.1981 (9 S 176/81) - DRsp Nr. 1994/2277

LG Karlsruhe, vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 9 S 176/81

DRsp Nr. 1994/2277

Im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht kann der nach einem Kfz-Unfall Schadensersatzberechtigte gehalten sein, den Reparaturauftrag an eine vom Schädiger benannte, sehr kostengünstig arbeitende Werkstatt zu vergeben.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Fahrzeugschaden bestand in einer bloßen fingerkuppengroßen Eindellung am Kotflügel; der Bekl. wies den Kl. vor der Vergabe des Reparaturauftrags darauf hin, daß aufgrund eigener guter Geschäftsbeziehungen zu einer bestimmten Werkstätte dort keine bzw. nur geringe Kosten entstehen würden.

Fundstellen
DAR 1981, 357
ES Kfz-Schaden C-1/17