Der Fahrzeugschaden bestand in einer bloßen fingerkuppengroßen Eindellung am Kotflügel; der Bekl. wies den Kl. vor der Vergabe des Reparaturauftrags darauf hin, daß aufgrund eigener guter Geschäftsbeziehungen zu einer bestimmten Werkstätte dort keine bzw. nur geringe Kosten entstehen würden.
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