AG Pforzheim, vom 12.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 139/93
LG Karlsruhe - 25.11.1993 (5 S 420/93) - DRsp Nr. 1994/14802
LG Karlsruhe, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 5 S 420/93
DRsp Nr. 1994/14802
Ist nicht nachgewiesen, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit - 60 km/h statt min. 63 km/h - vermeidbar gewesen wäre, tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers hinter dem groben Verschulden des Linksabbiegers, der trotz eingeschränkter Sicht den Abbiegevorgang einleitet, zurück.