LG Karlsruhe vom 30.06.1994
1 O 477/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 2, 3a ;
Fundstellen:
SP 1995, 20

LG Karlsruhe - 30.06.1994 (1 O 477/93) - DRsp Nr. 1995/9811

LG Karlsruhe, vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 1 O 477/93

DRsp Nr. 1995/9811

1. Die Erstzulassung wird in § 13 Abs. 2 AKB nur als Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Zweijahresfrist genannt. Die Auffassung, daß Identität zwischen dem Ersterwerber im Sinne der Klausel und demjenigen, auf den das Kfz erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei, findet weder in dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 AKB noch sonst eine Grundlage. 2. Für die Frage des Ersterwerbs ist zwar grundsätzlich die formale Eigentümerstellung Ausgangspunkt bei der Prüfung der Frage, ob der Versicherungsnehmer Ersterwerber im Sinne der Neupreisklausel ist. Jedoch kann nach dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der Klausel in Ausnahmefällen nicht allein auf die formale Eigentümerstellung abgehoben werden. 3. Einerseits soll die Neupreisklausel den Versicherungsnehmer beim Verlust des Kfz innerhalb der ersten beiden Jahre vor wirtschaftlichen Nachteilen schützen. Andererseits soll die Beschränkung der erhöhten Entschädigung nach dieser Klausel auf den Ersterwerber das subjektive Risiko des Versicherers mindern, würde dieses doch erheblich gesteigert, wenn das Kfz von verschiedenen Personen genutzt würde. 4. Ausgehend hiervon ist § 13 Abs. 2 AKB auch im Falle eines indirekten Erwerbs - z.B. Eintritt in einen fremden Vertrag mit Umschreibung des Kfz-Briefs - anzuwenden, sofern der Versicherungsnehmer das Kfz von Anfang an allein benutzt hat.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2, 3a ;
Fundstellen