LG Kassel - Urteil vom 03.03.1982
2 O 636/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 233
VersR 1982, 1175

LG Kassel - Urteil vom 03.03.1982 (2 O 636/81) - DRsp Nr. 1994/14843

LG Kassel, Urteil vom 03.03.1982 - Aktenzeichen 2 O 636/81

DRsp Nr. 1994/14843

1. Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachterbasis braucht sich der Geschädigte den beim Verkauf des unreparierten Fahrzeugs erzielten Erlös nicht anrechnen zu lassen, selbst wenn beide zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen. 2. Auch die unfallbedingte Nutzungseinbuße ist zu ersetzen, soweit diese tatsächlich eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 1982, 233
VersR 1982, 1175