LG Kassel - Urteil vom 04.03.1982 (1 S 380/81) - DRsp Nr. 1994/14842
LG Kassel, Urteil vom 04.03.1982 - Aktenzeichen 1 S 380/81
DRsp Nr. 1994/14842
A. Erzielt der Geschädigte bei Totalschaden seines Fahrzeuges durch überpflichtmäßige Anstrengungen für das Fahrzeugwrack einen über den üblichen Wert hinausgehenden höheren Erlös, so steht dieser Vorteil nicht dem Schädiger zu. B. Der auf den Wiederbeschaffungswert eines total beschädigten Kfz anzurechnende Restwert ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen; es kommt also nicht darauf an, ob der Geschädigte später durch den Verkauf des Wracks einen erheblich höheren Preis erzielt hat.