LG Kassel - Urteil vom 14.12.1990 (2 S 688/90) - DRsp Nr. 1994/14835
LG Kassel, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 2 S 688/90
DRsp Nr. 1994/14835
1. Abtretungserklärungen von Geschädigten an Kfz-Sachverständige sind so auszulegen, daß sie lediglich die Forderung in Höhe der berechtigten Gutachterkosten umfassen. 2. Die Höhe der Gebühren kann in Ermangelung fester Übung (im Raum Kassel) nicht nach § 632 Abs. 2BGB bestimmt werden. 3. Auch scheidet ein Bestimmungsrecht des Sachverständigen nach §§ 315, 316BGB aus, da er sonst die nicht unbeträchtliche Spanne der Billigkeit ausnutzen kann. Vielmehr hat er nach der Auslegung des Vertrages einen Anspruch auf angemessene Vergütung, die stets innerhalb der Spanne der von vereidigten Sachverständigen üblicherweise verlangten Vergütung liegt. 4. EDV-Kosten sind in der Grundgebühr enthalten. 5. Ein zweiter Lichtbildsatz für den persönlichen Gebrauch des Geschädigten ist nicht ersatzpflichtig.