LG Kassel - Urteil vom 28.04.1993
4 O 2551/91
Normen:
AUB § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 1993, 396

LG Kassel - Urteil vom 28.04.1993 (4 O 2551/91) - DRsp Nr. 1994/14828

LG Kassel, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 4 O 2551/91

DRsp Nr. 1994/14828

1. Ist die psychische Störung auf eine in der Persönlichkeit des Versicherten angelegte neurotische Fehlentwicklung zurückzuführen, die durch den Unfall ausgelöst wurde, so ist die Störung nicht auf eine organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen. 2. In den AUB sind alle Unfallneurosen von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, und nicht nur solche, die im Haftpflichtprozeß nicht zu einer Haftung des Schädigers führen. 3. Ob die Voraussetzungen des sog. Neuroseklausel vom Versicherer - weil sekundärer Leistungsausschluß - oder vom Versicherungsnehmer - weil Anspruchsvoraussetzung - nachzuweisen sind, bleibt offen.

Normenkette:

AUB § 10 Abs. 5;
Fundstellen
r+s 1993, 396