LG Kleve - Urteil vom 30.08.1996
5 S 64/96
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1996, 451

LG Kleve - Urteil vom 30.08.1996 (5 S 64/96) - DRsp Nr. 1997/1788

LG Kleve, Urteil vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 5 S 64/96

DRsp Nr. 1997/1788

1) Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die Angaben des Sachverständigen zur Schadenshöhe verlassen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Geschädigten ausnahmsweise ein Auswahlverschulden zur Last fällt, oder für ihn aus sonstigen Gründen Anlaß zum Mißtrauen gegenüber der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen hinsichtlich des erzielbaren Restwertes besteht. 2) Erzielt der Geschädigte bei der Veräußerung des Unfallfahrzeuges einen höheren Betrag als ihn der Sachverständige als erzielbar geschätzt hat, gebührt ihm grundsätzlich der erzielte Mehrerlös, wenn seine Realisierung auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten beruht.