LG Koblenz - Urteil vom 12.12.1994
5 O 342/94
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 300

LG Koblenz - Urteil vom 12.12.1994 (5 O 342/94) - DRsp Nr. 1997/1790

LG Koblenz, Urteil vom 12.12.1994 - Aktenzeichen 5 O 342/94

DRsp Nr. 1997/1790

- Wenn das vollkaskoversicherte Kfz bei einem Verkehrsunfall auf der A 60 in der Gemarkung B erheblich beschädigt worden ist, weil es nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Leitplanke geprallt ist, - wenn sich der Fahrzeugführer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat, -wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer mit anwaltlichem Schreiben die ausgefüllte Schadenanzeige übersandt und dabei um Verständnis dafür gebeten hat, aus prozeßtaktischen Gründen weitere Angaben zu dem Unfallgeschehen nicht machen zu können, zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich so viel sagen zu können, daß das versicherte Kfz zum Unfallzeitpunkt von einem berechtigten Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis gefahren worden sei, - wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, er habe sich zur Unfallzeit mit seinem Zweitwagen im süddeutschen Raum aufgehalten,