Es ist zu berücksichtigen, daß der Geschädigte sich gerade hinsichtlich der Fahrleistung so verhalten muß, wie es ein wirtschaftlich denkender Halter in der Lage des Geschädigten tun würde. Insbesondere hohe Kilometerleistungen sind - soweit möglich - zu vermeiden ... . Unstreitig brauchte die Kl. den Mietwagen im vorliegenden Fall beruflich nicht. Des weiteren hat sie nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, daß die Fahrten nach H. und W. erforderlich waren. Diesbezüglich gilt, daß der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm verlangten Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten; nicht etwa muß gemäß § 254 Abs. 2 BGB der Schädiger nachweisen, daß der Geschädigte durch die von ihm gewählte Art der Naturalrestitution gegen die Pflicht zur Kleinhaltung des Schadens verstoßen hat.
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