LG Koblenz - Urteil vom 20.02.1985
5 O 97/84
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1247

LG Koblenz - Urteil vom 20.02.1985 (5 O 97/84) - DRsp Nr. 1996/2116

LG Koblenz, Urteil vom 20.02.1985 - Aktenzeichen 5 O 97/84

DRsp Nr. 1996/2116

DM 8000 Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine Schädelfraktur mit schwerer Gehirnerschütterung und retrograder Amnesie, ferner für eine offene Nasenbeinfraktur mit Zertrümmerung der Nase sowie für mehrere Platzwunden im Gesicht und auf der Nase, eine Thoraxprellung mit schwerem Thoraxdruckschmerz und eine Fraktur der Rippen 3 und 4 links, eine schwere Knieprellung rechts mit mehreren bis zu 20 cm langen Platzwunden. 2 Monate und eine Woche stationärer Aufenthalt. Mehrere Hauttransplantationen im Bereich des Knies. Dauerschäden: Bewegungsschmerz sowie Veränderungen der Nase mit Behinderung des Brillentragens. Die Geschädigte lebte nach Unfall noch 4 Jahre.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1247