LG Köln - 29.04.1986 (12 S 515/85) - DRsp Nr. 1994/14953
LG Köln, vom 29.04.1986 - Aktenzeichen 12 S 515/85
DRsp Nr. 1994/14953
1. Im Kaskoschadensrecht ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen höheren als 3%igen Rabatt auszuhandeln. 2. Die Verwendung der Zeitwertentschädigung i.S. von § 13 Abs. 10AKB ist durch Abschluß des Kaufvertrages "sichergestellt".