LG Köln vom 29.06.1994
8 O 557/92
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
SP 1995, 76

LG Köln - 29.06.1994 (8 O 557/92) - DRsp Nr. 1995/9638

LG Köln, vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 8 O 557/92

DRsp Nr. 1995/9638

1. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kann bei einer Fahrleistung von über 1000 km und/oder einer Benutzungszeit von über 1 Monat nicht verlangt werden. 2. Voraussetzung für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist, daß trotz Reparatur der frühere Zustand des Fahrzeuges nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. 3. Dem Geschädigten obliegen die zu treffenden Vermögensdispositionen. Hierzu gehört die rechtzeitige Erteilung des Reparaturauftrages. Wird dieser verzögert erteilt, steht ein hierdurch bedingter (Nutzungs-)Ausfallschaden dem Geschädigten nicht zu. 4. Die Auslagenpauschale ist mit 40 DM in Ansatz zu bringen. 5. Die Beschädigung eines die Unfallstelle sichernden Warndreiecks durch Dritte ist dem Erstunfall zuzurechnen. 6. Die Erforderlichkeit einer Darlehensaufnahme ist darzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
SP 1995, 76