LG Köln vom 30.09.1994
19 U 284/93
Normen:
BGB § 847 ; RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 197

LG Köln - 30.09.1994 (19 U 284/93) - DRsp Nr. 1995/9630

LG Köln, vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 19 U 284/93

DRsp Nr. 1995/9630

1. Fordert ein Arbeiter einer Gerüstbaufirma, die mit dem Abbau eines Gerüsts beauftragt ist, einen Arbeiter einer Fremdfirma (hier: Fensterbau) auf, Teile des Gerüsts abzubauen, so ist der aufgeforderte Arbeitnehmer während der Tätigkeit am Gerüst in die Gerüstbaufirma eingegliedert und gilt als Arbeitnehmer dieses Unternehmens. 2. Verunglückt der helfende Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit, so muß er sich den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO entgegenhalten lassen und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Normenkette:

BGB § 847 ; RVO §§ 636, 637 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Düsseldorf VersR 1993, 210.

Fundstellen
VersR 1995, 197