LG Köln - Urteil vom 05.05.1993
24 O 485/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 219

LG Köln - Urteil vom 05.05.1993 (24 O 485/92) - DRsp Nr. 1996/29887

LG Köln, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 24 O 485/92

DRsp Nr. 1996/29887

- Wenn der Betreiber einer Autovermietung (Versicherungsnehmer) einen versicherten Pkw einem Kunden vermietet und übergeben hat, der bei Vertragsabschluß die Karte eines Hotels vorgelegt hat, in dem er wohne, und außerdem einen ungarischen Führerschein und einen ungarischen Paß ohne Angabe des Wohnsitzes in diesen Dokumenten, - wenn der vermietete Pkw dem Vermieter nicht zurückgegeben worden ist ist und - wenn der Vermieter danach Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet hat, < hat der Autovermieter keinen Anspruch aus der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung, weil er nicht einmal ein Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich das äußere Bild eines bedingungsgem. zu entschädigenden Diebstahls ergibt, < hat nicht der Versicherer den Ausschlußtatbestand einer (nicht versicherten) Unterschlagung nachzuweisen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen