LG Köln - Urteil vom 06.12.1990 (24 O 109/90) - DRsp Nr. 1994/14936
LG Köln, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 24 O 109/90
DRsp Nr. 1994/14936
1. Bei Entwendung eines Oldtimers, für den Marktpreise unabhängig von einem individuellen Affektionsinteresse feststellbar sind, kann der Versicherer den VersNehmer grundsätzlich nicht auf die Beschaffung eines Gebrauchtwagens neueren Typs verweisen; er ist grundsätzlich zur Zahlung des u. U. erheblichen Wiederbeschaffungspreises verpflichtet. 2. Auch für Oldtimer gilt, daß die Ersatzleistung ggfs. am Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs gleichartigen Typs in gleicher Ausführung zu orientieren ist.