LG Köln - Urteil vom 08.01.1992
24 O 292/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, §§ 830, 840 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 285

LG Köln - Urteil vom 08.01.1992 (24 O 292/91) - DRsp Nr. 1996/3840

LG Köln, Urteil vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 24 O 292/91

DRsp Nr. 1996/3840

1. Fordert der Versicherer die an den Unfallgegner des Versicherungsnehmers gezahlte Schadenersatzleistung zurück, weil ein Unfall entweder überhaupt nicht stattgefunden hat oder die Beteiligten diesen vorsätzlich herbeigeführt haben, trägt er die volle Beweislast, daß ein zum Eintritt verpflichtendes Ereignis nicht vorgelegen hat. 2. Für einen gestellten Unfall sprechen (hier) folgende Indizien: - hohe Anzahl von Unfällen des Unfallgegners in kurzer Zeit; - gestellter Unfall der Ehefrau des Unfallgegners mit dem Versicherungsnehmer; - verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Beteiligten; - Schädiger benutzt altes, wertloses Fahrzeug; - Schädigerfahrzeug wird erst wenige Wochen vor dem Unfall vers.; - widersprüchliche und unvereinbare Unfallschilderung der Beteiligten.