LG Köln - Urteil vom 10.10.1990 (24 O 200/89) - DRsp Nr. 1994/14938
LG Köln, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 24 O 200/89
DRsp Nr. 1994/14938
1. Macht der Versicherer den Rückgriffsanspruch wegen nicht fristgerechter Zahlung der Folgeprämie geltend, ist er für den Zugang des Mahnschreibens nach § 39 Abs. 1VVG und dessen Zeitpunkt darlegungs- und beweispflichtig. 2. Die Absendung des Mahnschreibens nach § 39 Abs. 1VVG beweist nicht - auch nicht prima facie - den Zugang oder dessen Zeitpunkt. Es bestehen keine Erfahrungssätze, daß und in welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. 3. Hat der Versicherer unter Hinweis auf § 12 Abs. 3VVG die Deckung abgelehnt, wird er trotz Versäumung der Klagefrist durch den VersNehmer nicht leistungsfrei und hat keinen Rückgriffsanspruch, wenn er den Geschädigten in der Pflicht-Haftpflichtversicherung vor Setzung oder während des Laufs der Klagefrist befriedigt.