LG Köln - Urteil vom 12.05.1993 (24 O 110/92) - DRsp Nr. 1995/4031
LG Köln, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 24 O 110/92
DRsp Nr. 1995/4031
1. Im Rahmen des § 7 I AKB obliegen auch einem Leasingnehmer bei einem Schaden, der ausschließlich an dem geleasten Kfz und ohne Drittbeteiligung entstanden ist, die Feststellungspflichten des § 142StGB, wenn die Leasinggeberin ein erhebliches Interesse daran hat, daß unverzüglich alle Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen werden.2. Von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I AKB durch Verletzung der Wartepflicht des § 142StGB kann sich der Versicherungsnehmer nicht durch das Vorbringen entlasten, er sei durch den Schlag auf den Kopf, den er beim Aussteigen aus dem Wagen erlitten habe, so benommen gewesen, daß alle nachfolgenden Handlungen lediglich von seinem Unterbewußtsein gesteuert worden sind,- wenn der Versicherungsnehmer den Pkw noch ordnungsgemäß verschlossen hat und auch zielgerichtet die immerhin 2 km entfernt gelegene Wohnung seiner Ehefrau aufgesucht hat,
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