LG Köln - Urteil vom 24.03.1993
24 O 227/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 209

LG Köln - Urteil vom 24.03.1993 (24 O 227/92) - DRsp Nr. 1996/3701

LG Köln, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 24 O 227/92

DRsp Nr. 1996/3701

Der Versicherungsnehmer, der die Frage nach der "Gesamtlaufleistung in km" im Schadenanzeigeformular mit 70.000 km angegeben hat, obwohl das Kfz im Zeitpunkt des Erwerbs mit seinem ersten Motor 183.736 km und mit einem gebrauchten Austauschmotor etwa 14.000 km gelaufen war, kann sich von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht mit der Behauptung entlasten, als Ausländer beherrsche er die deutsche Sprache nur unzureichend, er habe sich daher der Übersetzungshilfe seines Sohnes bedient und die Formularfrage auf die km-Leistung des eingebauten Austauschmotors bezogen, wenn er bei seiner polizeilichen Vernehmung neben dem letzten Tachostand, den er ausdrücklich auf den Austauschmotor bezogen hat, ohne gezielte Nachfrage angegeben hat, daß das Kfz vor Einbau des Austauschmotors bereits etwa 170.000 km gelaufen sei.

Normenkette: