LG Konstanz vom 13.12.1985
1 S 102/85
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 150

LG Konstanz - 13.12.1985 (1 S 102/85) - DRsp Nr. 1994/14897

LG Konstanz, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 1 S 102/85

DRsp Nr. 1994/14897

Wird das gestohlene Fahrzeug mit unbeschädigter Lenkradsperre aufgefunden, spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß das Kfz vom Dieb mit dem zum Kfz gehörigen Schlüssel gefahren worden ist. Das Belassen eines Schlüssels im Kfz ist jedoch stets grob fahrlässig.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
ZfS 1986, 150