LG Konstanz - Urteil vom 22.12.1978 (7 S 83/78) - DRsp Nr. 1994/14898
LG Konstanz, Urteil vom 22.12.1978 - Aktenzeichen 7 S 83/78
DRsp Nr. 1994/14898
1. Das für die Annahme der Haltereigenschaft erforderliche Merkmal der Nutzung eines Fahrzeugs ist auch dann erfüllt, wenn der als Halter in Anspruch Genommene am Verkehr nicht teilnimmt, jedoch in der Lage wäre, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu gebrauchen und daher wirtschaftlich Nutznießer ist. 2. Darauf, ob das Kfz zugelassen, versteuert und versichert ist, kommt es nicht an.