LG Krefeld - Urteil vom 04.06.1985 (25 Ns 13 Js 24/47-85) - DRsp Nr. 1994/14903
LG Krefeld, Urteil vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 25 Ns 13 Js 24/47-85
DRsp Nr. 1994/14903
Der Hofraum einer Gastwirtschaft, der mit Wissen und Wollen des Berechtigten von Pkws, Fußgängern und Zweiradfahrern ständig und unabhängig von den Öffnungszeiten der Gaststätte als Durchgang zu einem hinter der Gaststätte gelegenen Fußballplatz benutzt wird, wobei das Hoftor jedenfalls halbseitig ständig geöffnet ist, ist dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen.