LG Landshut - Urteil vom 24.04.1985 (1 S 1404/84) - DRsp Nr. 1994/14991
LG Landshut, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 1 S 1404/84
DRsp Nr. 1994/14991
Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn ein Zuschauer eines Stock-Car-Rennens in einer Entfernung von ca. 30 m von der Rennstrecke durch einen hochgeschleuderten Stein verletzt wird.