LG Landshut - Urteil vom 26.02.1975
HK O 122/73
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/2
VersR 1976, 335

LG Landshut - Urteil vom 26.02.1975 (HK O 122/73) - DRsp Nr. 1995/2149

LG Landshut, Urteil vom 26.02.1975 - Aktenzeichen HK O 122/73

DRsp Nr. 1995/2149

Für die Ersatzfähigkeit hoher, den normalen Rahmen übersteigender Reparaturkosten kann in der Kfz-Vollkaskoversicherung der Gesichtspunkt drohenden längeren Nutzungsausfalls sprechen, so im Falle von Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Lkw-Ersatzteils.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6 ;

Sachverhalt:

Für die Reparatur des unfallbeschädigten Lkw war eine neue Außenhaut des Führerhauses erforderlich. Es wurde zunächst eine falsche geliefert. Da die richtige Außenhaut nicht geliefert wurde, montierte die Reparaturwerkstatt eine komplette neue Vorderwand samt Armaturenbrett.

Hinweise:

Hinweis:

Zum vorliegend angesprochenen versicherungsrechtlichen Schadensbegriff vgl. auch LG Darmstadt (Urteil - 6 S 117/77 - 15.12.1977, in VersR 1979, 758)

Fundstellen
ES Kfz-Schaden H-2/2
VersR 1976, 335