LG Leipzig vom 19.11.1993
4 O 5824/93
Normen:
BGB §§ 839, 823 ; DDR: StrVO §§ 10, 23; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2034
NZV 1994, 235
SP 1994, 311

LG Leipzig - 19.11.1993 (4 O 5824/93) - DRsp Nr. 1995/3665

LG Leipzig, vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 4 O 5824/93

DRsp Nr. 1995/3665

Daß der allgemein schlechte Straßenzustand in den neuen Bundesländern jedem Kraftfahrer bekannt ist, entbindet den Straßenbaulastträger nicht von der Verpflichtung, auf besondere Gefahrenstellen hinzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 839, 823 ; DDR: StrVO §§ 10, 23; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Der Kläger ist Halter eines PKW VW Passat Gt, amtl. Kennzeichen: TG-K 580. Am 18.12.1992 gegen 17.00 Uhr befuhr die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Frau Ines O. mit diesem Fahrzeug die Verbindungsstraße zwischen dem Ortsausgang und der B 87 in Richtung der B 87. Es war dunkel und es regnete. Bei dieser Straße handelt es sich um eine kommunale Straße, für welche die Beklagte die Straßenbaulast trägt. Auf der Straße galt eine Richtgeschwindigkeit von 80 km/h. Ca. 100 - 150 m vor der B 87 geriet die Zeugin O. mit dem Fahrzeug in zwei aufeinanderfolgende Schlaglöcher, welche 20 cm tief und 50 cm lang waren. Infolge des Durchfahrens dieser Schlaglöcher brachen beide an der rechten Fahrzeugseite sich befindenden Breitreifen am PKW des Klägers, darüber hinaus wurden die beiden Leichtmetallfelgen, auf welche die Reifen montiert waren, beschädigt.