LG Limburg vom 23.11.1993
2 O 260/93 - 8/4
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 472

LG Limburg - 23.11.1993 (2 O 260/93 - 8/4) - DRsp Nr. 1995/9640

LG Limburg, vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 2 O 260/93 - 8/4

DRsp Nr. 1995/9640

9000 DM Schmerzensgeld für unfallbedingte Genitalverletzung (hier: Prellungen und Schürfungen) mit erforderlicher operativer Korrektur einer entstandenen Phimose unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Verletzung, der Dauer des Krankenhausaufenthalts, des weiteren Heilungsverlaufs mit notwendigem operativen Eingriff, der Dauer und des Umfangs der Erwerbsminderung, der psychischen Beeinträchtigung durch die Narben, der Beeinträchtigung des Sexuallebens sowie auch des Hinauszögerns der Schadensregulierung, obwohl eine unfallbedingte Genitalverletzung nach den vom Kl. vorgelegten ärztlichen Attesten nahelag.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
VersR 1995, 472