"... Der in der Person des Verunglückten nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflichtversG entstandene Anspruch gegen die Bekl. ist auf die Kl. als dessen Erben gem. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangen, weil er noch vor dem Tode des Verunglückten rechtshängig und damit vererblich geworden ist. Anders als im Zivilprozeß führt im Verwaltungsgerichtsprozeß gem. §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VerwGO bereits die Einreichung der Klage beim VG den Eintritt der Rechtshängigkeit und ihrer Wirkungen herbei."
Für die Frage der Rechtshängigkeit komme es demgemäß nicht darauf an, ob die Klageschrift den Bekl. noch vor dem Tode des Verunglückten ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Entscheidend sei allein, daß die Klage noch zuvor beim VG eingegangen ist.
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