LG Magdeburg vom 29.11.1994
2 S 247/94
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO § 3 Abs. 2a, § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 129
Vorinstanzen:
AG Wernigerode,

LG Magdeburg - 29.11.1994 (2 S 247/94) - DRsp Nr. 1995/9642

LG Magdeburg, vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 2 S 247/94

DRsp Nr. 1995/9642

1. Eine strafrechtliche Wertung ist für die Beurteilung des zivilrechtlichen Sachverhalts unverbindlich. Selbst wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte, muß ein zivilrechtlicher Fahrlässigkeitsvorwurf nicht begründet sein. 2. Auch wenn auf einer Wiese in der Nähe der gegenüberliegenden Straßenseite in der Regel Kinder spielen, muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß von der anderen Straßenseite zwischen parkenden Pkw ein Kind die Straße betritt. Fährt der Kraftfahrer zudem unter 30 km/h, scheidet bei dieser Sachlage ein Verschulden aus.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO § 3 Abs. 2a, § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Kindern und Kraftfahrzeugen LG Bochum SP 1995, 73 m.w.H..

Vorinstanz: AG Wernigerode,
Fundstellen
SP 1995, 129