LG Mainz vom 10.01.1975
7 O 45/74
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)189d
ES Kfz-Schaden D-3/6
NJW 1975, 1421

LG Mainz - 10.01.1975 (7 O 45/74) - DRsp Nr. 1994/2288

LG Mainz, vom 10.01.1975 - Aktenzeichen 7 O 45/74

DRsp Nr. 1994/2288

Die dem ersatzberechtigten Kfz-Unfall-Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzwagens aus privater Hand zu erstattenden Mietwagenkosten sind - angesichts hier nicht anfallender geschäftsbedingter Kostenelemente - mit etwa 50 % des gewerblichen Mietpreises anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Auf Grund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit konnte der Kl. frei wählen, mit wem er den Mietvertrag über einen Ersatzwagen abschließen wollte. Er war grundsätzlich nicht gehalten, sich an ein gewerbliches Mietwagenunternehmen zu wenden, sondern konnte diesen Vertrag auch mit beliebigen Dritten abschließen. ...

Der Kl. hätte jedoch keinesfalls die bei der gewerblichen Vermietung von Personenkraftwagen marktüblichen Sätze anbieten dürfen, da diese auch Geschäftsunkosten ihres Gewerbebetriebes abdecken müssen, die bei Privatleuten nicht entstehen, und einen Gewinn einschließen. Ein gewerblicher Vermieter hat im Gegensatz zu einem Privatmann, der seinen Wagen nur zufallsweise vermietet, Unkosten für die Anschaffung und Instandhaltung seines Wagenparks, Unkosten für sein Personal, für Miete oder Pacht des von ihm genutzten Grundstückes und der Büroräume und für Werbung. Sie müssen einen nachhaltigen Gewinn erzielen. Alle diese Rechnungsposten fallen bei einem Privatmann nicht an. ...