»... Zwar ist der Beschuld. dringend verdächtig, sich eines Vergehens nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben. Jedoch kann ihm die Fahrerlaubnis [für Kraftfahrzeuge] nicht entzogen werden, weil er die Straftat nicht »bei oder in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges« i. S. des § 69 Abs. 1 StGB begangen hat. Es kann hier keine Rede davon sein, daß die Fahrt mit dem Fahrrad (ein Fahrzeug i. S. des § 316) im Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeuges gestanden hat. ... Zwar zitiert § 69 Abs. 2 den § 316 StGB ohne Einschränkung; Trunkenheit am Steuer kann auch mit einem Fahrzeug ohne Motorkraft, also einem Fahrrad, begangen werden. Jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß mit dem Aufstellen des Indizkatalogs in Abs. 2 zugleich die Voraussetzungen nach Abs. 1 des § 69 StGB erweitert werden sollten. Der Abs. 1 ist ausdrücklich als Voraussetzung erwähnt .. . Diese Bezugnahme wäre sinnlos in den Fällen, in denen die Straftat in keinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug gestanden hat. ...«
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